Ratgeber Wärmepumpe · Wer macht was · Stand September 2026
Strom anschließen. Wer macht was?
Den Anschluss macht der Elektrofachbetrieb, wir stimmen den Termin mit ihm ab.
- Persönliche Beratung für Ihr Gebäude
- Einbau und Inbetriebnahme aus einer Hand
- Förderung möglich – wir helfen beim Antrag
Wer schließt die Wärmepumpe an und was bedeutet § 14a EnWG?
Den Stromanschluss einer Wärmepumpe übernimmt ein Elektrofachbetrieb, der im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist. Wärmepumpen über 4,2 Kilowatt, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, gelten nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz als steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Der Netzbetreiber darf sie bei drohender Überlastung vorübergehend drosseln, im Gegenzug sinkt das Netzentgelt.
Stand:
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Wärmepumpe planen – den Elektroteil stimmen wir ab
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Womit heizen Sie derzeit?
Das hilft uns, Förderung und Technik richtig einzuschätzen.
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Wo steht das Gebäude?
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Wie erreichen wir Sie?
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Wer schließt die Wärmepumpe an?
Ein Elektrofachbetrieb, der beim Netzbetreiber eingetragen ist – nicht der Heizungsbauer. Das ist keine Formsache, sondern die Grenze zwischen zwei Handwerken.
Heizungsbau und Elektrotechnik sind in der Handwerksordnung getrennte zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A Nr. 24 und Nr. 25). Wir bauen Wärmepumpe, Speicher und Hydraulik ein; Zuleitung, Absicherung, Zählerschrank und die Anmeldung beim Netzbetreiber gehören zum Elektrofachbetrieb. Damit bei Ihnen trotzdem niemand auf den anderen wartet, stimmen wir die Termine ab.
Wer übernimmt welche Aufgabe?
Die Tabelle zeigt die Aufgabenteilung zwischen Heizungsbauer, Elektrofachbetrieb und Netzbetreiber. Sie hilft auch beim Prüfen eines Angebots: Jeder Posten braucht einen Zuständigen.
| Aufgabe | Heizungsbauer | Elektrofachbetrieb | Netzbetreiber |
|---|---|---|---|
| Wärmepumpe auswählen und auslegen | plant Leistung und Gerät | prüft, ob der Anschluss dafür reicht | – |
| Einbau von Außen- und Innengerät, Hydraulik | baut ein und nimmt in Betrieb | – | – |
| Zuleitung, Absicherung, Zählerschrank | – | plant und führt aus | gibt technische Anschlussbedingungen vor |
| Anmeldung der Wärmepumpe | liefert Gerätedaten | meldet beim Netzbetreiber an | nimmt die Anmeldung entgegen |
| Steuerbarkeit nach § 14a EnWG | wählt ein steuerbares Gerät | verbindet die Steuerung mit dem Zählerplatz | steuert bei drohender Überlastung |
| Netzentgelt-Modul | – | berät zum Zählpunkt | bietet die Module an, die Wahl treffen Sie |
Was bedeutet § 14a EnWG?
Wärmepumpen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen und werden beim Netzbetreiber angemeldet. Das gilt für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen.
Der Paragraf im Energiewirtschaftsgesetz nennt Wärmepumpen ausdrücklich neben privaten Ladepunkten für Elektroautos, Klimaanlagen und Batteriespeichern. Die Einzelheiten – welche Geräte, wie gesteuert wird, wie das Netzentgelt sinkt – legt die Bundesnetzagentur fest.
Darf der Netzbetreiber die Wärmepumpe abschalten?
Er darf sie bei drohender Überlastung des Netzes vorübergehend dimmen. Laut Bundesnetzagentur muss dabei eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt verfügbar bleiben, damit die Wärmepumpe weiter heizen kann.
Gemeint ist ein Eingriff im Ausnahmefall, nicht der Normalbetrieb. Ein gut gedämmtes Haus kühlt in kurzer Zeit kaum aus; ein Pufferspeicher kann solche Phasen zusätzlich überbrücken. Ob er bei Ihnen sinnvoll ist, klären wir bei der Planung.
Welchen Vorteil haben Sie davon?
Ein reduziertes Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur hat dafür Module festgelegt, zwischen denen Sie wählen können.
- Modul 1: pauschale Reduzierung, die der Netzbetreiber festlegt
- Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises, setzt einen separaten Zählpunkt für die Wärmepumpe voraus
- Modul 3: zeitvariables Netzentgelt seit April 2025, nur zusammen mit Modul 1
Welches Modul sich lohnt, hängt von Ihrem Verbrauch und Zählerplatz ab. Konkrete Beträge veröffentlicht Ihr Netzbetreiber; beraten kann Sie der Elektrofachbetrieb.
Was braucht der Zählerschrank?
Das beurteilt der Elektrofachbetrieb vor Ort. In älteren Häusern kann eine Erneuerung des Zählerschranks nötig sein.
Wir fragen das früh ab, weil es Planung und Termine beeinflusst. Ein Foto des Zählerschranks, das Sie uns vorab schicken, hilft dem Elektrofachbetrieb bei der ersten Einschätzung.
Gilt § 14a auch für ältere Wärmepumpen?
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, gilt ein anlagenbezogener Bestandsschutz. Wer eine solche Wärmepumpe durch ein neues Gerät ersetzt, fällt nach Angaben der Bundesnetzagentur unter die neuen Regeln.
Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regeln ist möglich, aber nicht umkehrbar.
Was wir selbst machen – und was nicht
Den Stromanschluss machen wir nicht selbst. Wir sorgen dafür, dass Heizung und Elektrik zusammenpassen.
Macht Noa Haustechnik
- Wärmepumpe auslegen und ein steuerbares Gerät auswählen
- Einbau, Hydraulik, Inbetriebnahme und Einstellung
- Termine mit dem Elektrofachbetrieb abstimmen
Machen andere Fachleute
- Zuleitung, Absicherung und ZählerschrankElektrofachbetrieb
- Anmeldung beim Netzbetreiber nach § 14a EnWGElektrofachbetrieb
- Steuerung bei Netzengpässen, NetzentgeltNetzbetreiber
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Stromanschluss und § 14a
Muss ich die Wärmepumpe anmelden?
Ja. Der Elektrofachbetrieb meldet sie beim Netzbetreiber an; wir liefern ihm die Gerätedaten.
Wird es kalt, wenn gedimmt wird?
In der Regel nicht. Gedimmt wird nur vorübergehend und nicht unter die Mindestleistung von 4,2 Kilowatt; ein Pufferspeicher kann zusätzlich überbrücken.
Brauche ich einen zweiten Zähler?
Für das Netzentgelt-Modul 2 braucht die Wärmepumpe einen separaten Zählpunkt. Ob sich das lohnt, klärt der Elektrofachbetrieb.
Wer ist in Wetzlar mein Stromnetzbetreiber?
Das steht in Ihren Stromunterlagen oder erfahren Sie bei Ihrem Lieferanten. Der Elektrofachbetrieb kennt ihn ohnehin, weil er dort eingetragen sein muss.
Gilt § 14a auch für ältere Wärmepumpen?
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, haben Bestandsschutz. Beim Tausch gegen ein neues Gerät gelten die neuen Regeln.
Passt dazu
Weiterlesen
Quellen
Rechts- und Förderangaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Primärquellen.
- § 14a Energiewirtschaftsgesetz (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) · abgerufen 22.09.2026
- Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (4,2 kW, Dimmung, Module, Bestandsschutz) · abgerufen 22.09.2026
- Bundesnetzagentur: § 14a EnWG steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Festlegungen BK6-22-300, BK8-22/010-A) · abgerufen 22.09.2026
- Bundesverband Wärmepumpe: Praxisratgeber § 14a (2026) · abgerufen 22.09.2026
- Handwerksordnung, Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke) · abgerufen 22.09.2026
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