Ratgeber Klima · Miete und WEG · Stand September 2026
Erst die Zustimmung. Dann der Einbau.
Was Vermieter und Eigentümergemeinschaft mitreden – mit dem BGH-Urteil vom Juli 2026.
- Single- und Multisplit für jeden Raum
- Einbau inklusive Kältemittelarbeiten
- Kühlt im Sommer, heizt in der Übergangszeit
Darf ich in Miet- oder Eigentumswohnung eine Klimaanlage einbauen?
In der Eigentumswohnung ist ein Split-Gerät mit Fassadendurchbruch eine bauliche Veränderung, die die Gemeinschaft nach § 20 Abs. 1 WEG gestatten muss. Der BGH hat am 17.07.2026 entschieden, dass Eigentümer die Gestattung verlangen können, wenn andere nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (V ZR 162/25). Mieter brauchen die Erlaubnis des Vermieters; einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Stand:
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Wer muss wann zustimmen?
Das hängt davon ab, wem die Wand gehört, durch die gebohrt wird, und wer in der Wohnung lebt. Im eigenen Einfamilienhaus fragen Sie niemanden, in der Eigentumswohnung die Gemeinschaft, in der Mietwohnung den Vermieter.
Die Übersicht fasst die häufigsten Fälle zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Hausverwaltung, Eigentümer- oder Mieterverein oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.
| Situation | Wer muss zustimmen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung, Außengerät an Fassade oder Balkon | Eigentümergemeinschaft durch Beschluss | § 20 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 WEG; Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG (BGH V ZR 162/25) |
| Vermietete Eigentumswohnung | Vermieter und zusätzlich die Eigentümergemeinschaft | § 20 WEG und Mietvertrag |
| Mietwohnung | Vermieter durch schriftliche Erlaubnis | kein Anspruch nach § 554 BGB |
| Doppel- oder Reihenhaus als Wohnungseigentum | Eigentümergemeinschaft, wenn das Grundstück so aufgeteilt ist | Teilungserklärung und § 20 WEG |
| Eigenes Einfamilienhaus | niemand – Nachbarn haben aber Anspruch auf Ruhe | TA Lärm, § 6 HBO (Abstandsflächen) |
Brauche ich als Wohnungseigentümer einen Beschluss?
Ja, sobald das Gerät das gemeinschaftliche Eigentum berührt – und das ist fast immer so. Die Bohrung durch die Außenwand, das Außengerät an Fassade oder Balkon und die Leitungen außen am Haus sind bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG.
Gestattet wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ein Einbau ohne Beschluss führt häufig zu Streit bis hin zur Forderung, das Gerät wieder abzubauen – deshalb erst beschließen, dann bohren.
Was hat der BGH im Juli 2026 entschieden?
Dass ein Wohnungseigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts verlangen kann, wenn die anderen Eigentümer dadurch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. So fasst die Pressemitteilung Nr. 130/2026 das Urteil vom 17. Juli 2026 zusammen (V ZR 162/25).
Für die Praxis sind zwei Punkte wichtig. Erstens gehören Klimageräte nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG – anders als etwa Ladestationen für Elektroautos, Einbruchsschutz oder Steckersolargeräte. Zweitens kann trotzdem ein Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen, und Geräusche, die das Gerät später vielleicht einmal macht, stehen ihm nach Auffassung des BGH regelmäßig nicht entgegen.
Der Volltext des Urteils lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Diese Seite stützt sich auf die Pressemitteilung und wird nach Veröffentlichung abgeglichen.
Was gilt, wenn das Gerät später zu laut ist?
Dann können sich die Nachbarn wehren, denn die Gestattung ist kein Freibrief. Laut BGH bleiben Abwehransprüche bestehen, vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB.
Vorrangig kommen dann zeitliche Beschränkungen in Betracht, etwa Betriebszeiten, statt eines Abbaus. Als Maßstab dienen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Überträgt sich der Schall durch das Gebäude in fremde Wohnungen, gelten dort innen 35 dB(A) am Tag und 25 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.2).
Ein ruhiger Aufstellort und eine schwingungsentkoppelte Montage sind im Mehrfamilienhaus deshalb nicht nur eine Frage der Rücksicht, sondern schützen auch die Gestattung selbst.
Wer zahlt Einbau und Folgekosten?
Wer sich die bauliche Veränderung gestatten lässt, trägt ihre Kosten, und nur ihm gebühren ihre Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Die übrigen Eigentümer zahlen also nicht mit.
Was darüber hinaus gelten soll, halten Sie am besten gleich im Beschluss fest: Aufstellort und Verkleidung der Leitungen, Betriebszeiten, Wartung, Haftung bei Schäden an der Fassade und was bei einem Verkauf der Wohnung oder einem späteren Rückbau passiert.
Darf ich als Mieter eine Split-Klimaanlage einbauen?
Nur mit Erlaubnis des Vermieters. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Mieter nicht: § 554 BGB gewährt ihn nur für Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zum Laden von Elektrofahrzeugen, zum Einbruchsschutz und für Steckersolargeräte.
Ein fest eingebautes Split-Gerät mit Wanddurchbruch geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, den der Vermieter nach § 535 BGB schuldet. Die Erlaubnis sollte deshalb schriftlich vorliegen und regeln, wer Wartung und Reparatur übernimmt und ob das Gerät beim Auszug bleibt. Ist die Mietwohnung eine Eigentumswohnung, braucht es zusätzlich den Beschluss der Gemeinschaft – den holt der vermietende Eigentümer ein.
Was sollte im Antrag stehen?
Alles, was Vermieter oder Miteigentümer brauchen, um die Auswirkungen einzuschätzen – schriftlich und mit den Werten aus dem Herstellerdatenblatt.
- Gerätetyp und Hersteller, Single- oder Multisplit
- Schallleistungspegel des Außengeräts laut Datenblatt
- Aufstellort des Außengeräts mit Foto oder Skizze
- Leitungsweg, Wanddurchführung und Führung des Kondenswassers
- ausführender Fachbetrieb, der auch die Kältemittelarbeiten übernimmt
- Regeln zu Betriebszeiten, Wartung und Rückbau
Gerät und Aufstellort klären wir bei der Beratung vor Ort. Rechtsberatung zu WEG und Mietrecht leisten wir nicht – dafür sind Hausverwaltung, Eigentümer- oder Mieterverein und Anwälte die richtigen Ansprechpartner.
Was wir selbst machen – und was nicht
Wir planen und bauen die Klimaanlage. Die Zustimmung erteilen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft, Rechtsfragen beantworten andere.
Macht Noa Haustechnik
- Gerät, Aufstellort und Leitungsweg planen
- Aufstellort mit Blick auf Nachbarwohnungen und Lärmschutz wählen
- Einbau und Inbetriebnahme inklusive Kältemittelarbeiten durch unseren Fachbetrieb
Machen andere Fachleute
- Beschluss über die bauliche VeränderungEigentümerversammlung, vorbereitet von der Hausverwaltung
- Erlaubnis in der MietwohnungVermieter
- Rechtsberatung zu WEG und MietrechtRechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Eigentümer- oder Mieterverein
- StromanschlussElektrofachbetrieb – koordinieren wir
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Klimaanlage, Miete und WEG
Kann die Eigentümergemeinschaft die Klimaanlage verbieten?
Ein Beschluss kann scheitern. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann aber ein Anspruch auf Gestattung bestehen, der sich notfalls mit einer Beschlussersetzungsklage durchsetzen lässt (BGH V ZR 162/25). Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Hausverwaltung oder Anwalt.
Muss ich die Nachbarn vorher fragen?
Im Wohnungseigentum zählt das Einverständnis der Eigentümer, die über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Wer sie früh einbindet und den geplanten Aufstellort zeigt, hat es in der Versammlung leichter.
Kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern?
Ja, einen gesetzlichen Anspruch haben Mieter nicht (§ 554 BGB). Ein konkreter Plan mit Datenblatt, Aufstellort und einer Regelung zum Rückbau erleichtert ihm die Entscheidung.
Muss ich die Klimaanlage beim Auszug abbauen?
Das sollte die schriftliche Erlaubnis des Vermieters regeln. Fehlt eine Absprache, entsteht leicht Streit über Rückbau und Verschluss der Wandöffnung – deshalb vorher festhalten.
Gilt das BGH-Urteil auch für Mieter?
Nein. Es betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach § 20 WEG. Mieter brauchen weiterhin die Erlaubnis ihres Vermieters.
Welche Angaben braucht die Eigentümerversammlung?
Gerätetyp, Aufstellort, Leitungsweg, Kondensatführung und den Schallleistungspegel laut Hersteller. Gerät und Aufstellort klären wir bei der Beratung vor Ort; Rechtsberatung leisten wir nicht.
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Weiterlesen
Quellen
Rechts- und Förderangaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Primärquellen.
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen (Gesetzestext) · abgerufen 22.09.2026
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (Gesetzestext) · abgerufen 22.09.2026
- § 25 WEG – Beschlussfassung (Gesetzestext) · abgerufen 22.09.2026
- BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Pressemitteilung Nr. 130/2026 (Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts) · Pressemitteilung 17.07.2026, abgerufen 22.09.2026
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (Gesetzestext) · abgerufen 22.09.2026
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (Gesetzestext) · abgerufen 22.09.2026
- TA Lärm vom 26.08.1998, geändert durch VwV vom 01.06.2017 – Nr. 6.1, 6.2, 6.4 · abgerufen 22.09.2026
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