Ratgeber Förderung · Stand September 2026
Erst der Vertrag. Dann der Antrag.
Wer die Reihenfolge vertauscht, riskiert den Zuschuss – so läuft es seit Juli 2026.
- Persönliche Beratung für Ihr Gebäude
- Einbau und Inbetriebnahme aus einer Hand
- Förderung möglich – wir helfen beim Antrag
In welcher Reihenfolge stelle ich den KfW-Antrag für die Heizung?
Die Reihenfolge ist fest vorgegeben: Zuerst erstellt ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin die Bestätigung zum Antrag. Dann schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage. Erst danach stellen Sie den Antrag im Portal „Meine KfW“. Mit den Arbeiten beginnen Sie nach der Zusage, ausgezahlt wird nach der Bestätigung nach Durchführung.
Stand:
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Welche sechs Schritte führen zum Zuschuss?
Das Merkblatt 458 der KfW legt sechs Schritte in fester Reihenfolge fest. Wer einen Schritt vorzieht, kann die Förderung verlieren.
Die Tabelle zeigt, was in jedem Schritt passiert und wer ihn erledigt. Wichtig ist vor allem die Mitte: Der Vertrag steht vor dem Antrag, der Einbau nach der Zusage.
| Schritt | was passiert | wer ist zuständig |
|---|---|---|
| 1. Bestätigung zum Antrag (BzA) | Angaben zur geplanten Heizung und zu den förderfähigen Kosten, Bestätigung der technischen Mindestanforderungen | Fachunternehmen oder Expertin/Experte für Energieeffizienz |
| 2. Vertrag mit Bedingung | Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage und voraussichtlichem Umsetzungsdatum | Sie und das ausführende Fachunternehmen |
| 3. Antrag stellen | Registrierung im Kundenportal „Meine KfW“, BzA und Vertrag hochladen | Sie als Eigentümerin oder Eigentümer |
| 4. Vorhaben durchführen | Einbau der Heizung, sobald die Zusage vorliegt | die beauftragten Fachbetriebe |
| 5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) | Bestätigung, dass die Maßnahme ordnungsgemäß umgesetzt wurde | Fachunternehmen oder Expertin/Experte für Energieeffizienz |
| 6. Auszahlung | Identifizierung im Portal, BnD und alle Rechnungen hochladen, Auszahlung beantragen | Sie; die KfW prüft und zahlt aus |
Was ist die Bestätigung zum Antrag (BzA)?
Die BzA ist der technische Nachweis, auf dem Ihr Antrag aufbaut. Ohne sie können Sie den Zuschuss nicht beantragen.
Sie enthält laut Merkblatt unter anderem Angaben zur geplanten Heizung, die geplanten förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung, dass die „Technischen Mindestanforderungen“ der Förderrichtlinie eingehalten werden. Ausstellen darf sie eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Expertenliste des Bundes oder ein Fachunternehmen.
Die Angaben in der BzA müssen zum späteren Vertrag und zur ausgeführten Anlage passen. Ob wir die BzA für Ihr Vorhaben selbst ausstellen oder eine Energieeffizienz-Expertin einbinden, klären wir beim Termin vor Ort.
Warum braucht der Vertrag eine Bedingung?
Weil ein unbedingter Vertrag als Vorhabenbeginn gilt – und ein Vorhabenbeginn vor dem Antrag schließt die Förderung aus. Die Bedingung knüpft den Vertrag an die Zusage der KfW.
Bei einer aufschiebenden Bedingung ist der Vertrag bis zur Zusage „schwebend unwirksam“ und wird endgültig unwirksam, wenn die KfW den Antrag ablehnt. Bei einer auflösenden Bedingung gilt der Vertrag sofort, entfällt aber, wenn die Zusage ausbleibt. Beide Formen sind nach dem Merkblatt zulässig.
In den Vertrag gehören laut Merkblatt mindestens diese Punkte:
- die aufschiebende oder auflösende Bedingung, bezogen auf die Zusage der KfW
- das voraussichtliche Datum der Umsetzung
- den Einbau der förderfähigen Heizung – passend zu den Angaben in der BzA
Das ist keine Rechtsberatung. Wir formulieren unser Angebot so, dass es als Grundlage für einen Vertrag mit Förderbedingung dienen kann; den Vertrag schließen Sie.
Wer stellt den Antrag?
Sie selbst, im Kundenportal „Meine KfW“. Die Person, die sich dort registriert, muss dieselbe sein, die den Antrag stellt.
Eine Antragstellung durch Bevollmächtigte lässt das Merkblatt nur bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zu, dann in der Regel über die Verwaltung. Für einen Handwerksbetrieb heißt das: Wir prüfen Ihre Voraussetzungen und unterstützen beim Antrag, die Bewilligung liegt allein bei der KfW.
Für jede Maßnahme gibt es nur einen Antrag. Eine spätere Aufstockung über den beantragten Betrag hinaus ist nicht möglich. Deshalb lohnt es sich, Umfang und Kosten vor dem Antrag vollständig zu klären.
Wann darf mit den Arbeiten begonnen werden?
Nach der Zusage der KfW. So sieht es das Merkblatt vor: „Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten.“ Ab der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit, das Vorhaben abzuschließen.
Als Vorhabenbeginn zählen zwei Dinge: ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung und der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort. Liegt der Vorhabenbeginn vor der Antragstellung, ist die Förderung ausgeschlossen. Ein Beratungstermin oder ein Angebot fallen nicht darunter. Den Einbautermin legen wir erst fest, wenn die Zusage vorliegt – dann ist auch ein Vertrag mit aufschiebender Bedingung wirksam.
Fällt Ihre alte Heizung vorher aus, sieht das Merkblatt eine Ausnahme vor: Die Miete einer provisorischen Heizung kann ab der Antragstellung für höchstens ein Jahr mitgefördert werden, bis die neue Anlage läuft.
Welche Fehler kosten den Zuschuss?
Häufig sind es Formfehler, keine technischen. Diese Punkte sollten Sie vermeiden:
- Vertrag unterschrieben, bevor der Antrag gestellt ist – und ohne Bedingung
- Beginn der Arbeiten vor der Antragstellung, auch „nur“ die Demontage der alten Anlage
- Antrag von einer anderen Person als der im Portal registrierten
- fehlender Nachweis zum hydraulischen Abgleich, den die KfW im Nachweisprozess anfordern kann
- Rechnungen, die nicht zu BzA und Vertrag passen
- zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme beantragt – beides zusammen ist ausgeschlossen
Staatliche Förderung ist möglich – bis zu 70 % je nach Voraussetzungen (Stand 2026). Wir prüfen Ihre Voraussetzungen und unterstützen beim Antrag.
Was wir selbst machen – und was nicht
Den Antrag stellen Sie, bewilligen kann nur die KfW. Unser Teil ist die Technik und die Unterlagen dazu.
Macht Noa Haustechnik
- Aufnahme vor Ort und Planung der Wärmepumpe
- Angebot mit klaren Positionen als Grundlage für den Vertrag mit Förderbedingung
- Einbau nach der Zusage und Nachweis zum hydraulischen Abgleich
Machen andere Fachleute
- Antrag und Auszahlung im Portal „Meine KfW“Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
- Zusage und Auszahlung des ZuschussesKfW
- Stromanschluss der WärmepumpeElektrofachbetrieb
- Energieberatung und SanierungsfahrplanExpertin/Experte für Energieeffizienz
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Reihenfolge beim KfW-Antrag
Darf ich vor der Zusage einen Vertrag unterschreiben?
Ja, aber nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die sich auf die Zusage der KfW bezieht. Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.
Darf ich vor der Zusage mit dem Einbau anfangen?
Das Merkblatt sieht den Start nach der Zusage vor. Beginnen die Arbeiten sogar vor der Antragstellung, ist die Förderung ausgeschlossen. Wir bauen deshalb erst ein, wenn Ihre Zusage vorliegt.
Was ist eine aufschiebende Bedingung?
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Förderzusage vorliegt. Lehnt die KfW den Antrag ab, wird er endgültig unwirksam (§ 158 BGB, Merkblatt 458).
Wer erstellt die Bestätigung zum Antrag?
Ein Fachunternehmen oder eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz. Wer das bei Ihrem Vorhaben übernimmt, klären wir beim Termin.
Meine Heizung ist ausgefallen – verliere ich die Förderung?
Nicht automatisch. Stellen Sie den Antrag trotzdem vor dem Einbau. Eine gemietete Übergangsheizung kann ab der Antragstellung für höchstens ein Jahr mitgefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Staatliche Förderung ist möglich – bis zu 70 % je nach Voraussetzungen (Stand 2026). Für selbst nutzende Eigentümer mit geringem zu versteuerndem Haushaltseinkommen (unterste Stufe des Einkommensbonus, mit Familienzuschlag bei Kindern) liegt die Obergrenze bei bis zu 80 % (KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab; wir prüfen Ihre Voraussetzungen und unterstützen beim Antrag.
Quellen
Rechts- und Förderangaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Primärquellen.
- KfW-Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 07/2026 · gültig ab 21.07.2026, abgerufen 22.09.2026
- KfW-Produktseite Heizungsförderung für Privatpersonen (458) · abgerufen 22.09.2026
- § 158 BGB (aufschiebende und auflösende Bedingung) · abgerufen 22.09.2026
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