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Ratgeber Klima · Wartung · Stand September 2026

Kühlt schwächer. Zeit für Wartung.

Was zur Wartung gehört – und ab wann die Dichtheitskontrolle Pflicht ist.

Split-Klimaanlage
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  • Pflichtkontrolle erst ab 5 t CO2-Äquivalent
  • Filter reinigen Sie meist selbst
  • Kältekreis nur vom Fachbetrieb

Gerät kühlt schwach, tropft oder riecht? Rufen Sie am besten direkt an – wir klären, was bei Ihrem Gerät zu tun ist.

Ist die Wartung einer Klimaanlage Pflicht?

Eine gesetzliche Dichtheitskontrolle ist erst ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent Kältemittel vorgeschrieben, dann mindestens alle zwölf Monate (Art. 5 Verordnung (EU) 2024/573). Bei R32 mit Treibhauspotenzial 675 entspricht das rund 7,4 kg Füllmenge; typische Split-Geräte im Wohnhaus liegen darunter. Filter, Wärmetauscher, Kondensatablauf und Kältekreis sollten trotzdem nach Herstellervorgabe geprüft werden.

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Muss eine private Klimaanlage gewartet werden?

Eine allgemeine Wartungspflicht für private Split-Geräte gibt es nicht. Vorgeschrieben ist die Dichtheitskontrolle erst ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent Kältemittel; darunter gilt die Wartungsvorgabe des Herstellers.

Einige Pflichten treffen aber jeden Betreiber, unabhängig von der Füllmenge: Kältemittel darf nicht absichtlich freigesetzt werden, und ein festgestelltes Leck muss unverzüglich repariert werden (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/573). Wer die Anlage regelmäßig pflegen lässt, erkennt einen Kältemittelverlust früh – meist daran, dass das Gerät schwächer kühlt oder länger läuft.

Eine Ausnahme von der Dichtheitskontrolle gibt es für hermetisch geschlossene, entsprechend gekennzeichnete Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent, in Wohngebäuden auch für solche unter 3 kg Füllmenge. Split-Klimaanlagen gehören nicht dazu: Ihr Kältekreis wird erst beim Einbau vor Ort verbunden.

Ab welcher Füllmenge wird die Dichtheitskontrolle Pflicht?

Sobald Füllmenge mal Treibhauspotenzial 5 Tonnen CO2-Äquivalent erreicht. Kältemittel und Füllmenge stehen auf dem Typenschild des Außengeräts und im Inbetriebnahmeprotokoll; es zählt die gesamte Füllmenge, also auch die Menge, die beim Einbau für längere Leitungen ergänzt wurde.

Weil ältere Geräte oft mit R410A arbeiten, einem Kältemittel mit etwa dreimal so hohem Treibhauspotenzial wie R32, kann dort schon eine größere Multisplit-Anlage über der Schwelle liegen.

Schwelle 5 t CO2-Äquivalent geteilt durch das Treibhauspotenzial nach Anhang I Verordnung (EU) 2024/573, gerundet; maßgeblich sind die Angaben auf dem Typenschild
KältemittelTreibhauspotenzialKontrollpflicht ab Füllmengetypisch in
R32675rund 7,4 kgheutige Split- und Multisplit-Geräte
R410A (Gemisch aus R32 und R125)rund 2 088rund 2,4 kgältere Split-Geräte
R290 (Propan)kein fluoriertes Treibhausgaskeine Kontrollpflicht nach Art. 5Geräte mit natürlichem Kältemittel
Hermetisch geschlossenes, gekennzeichnetes Gerätje nach Kältemittelerst ab 10 t CO2-Äquivalent, in Wohngebäuden nicht unter 3 kgwerkseitig befüllte Kompaktgeräte, keine Split-Geräte

Wie oft muss kontrolliert werden?

Bei kontrollpflichtigen Anlagen unter 50 Tonnen CO2-Äquivalent mindestens alle zwölf Monate. Ist ein Leckage-Erkennungssystem eingebaut, genügen 24 Monate.

Größere Anlagen, wie sie in Gewerbe und Industrie vorkommen, werden häufiger kontrolliert: ab 50 Tonnen alle sechs Monate, ab 500 Tonnen alle drei Monate, mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so lange (Art. 5 Abs. 6). Wer eine kontrollpflichtige Anlage betreibt, muss außerdem Aufzeichnungen führen, etwa über Art und Menge des Kältemittels, nachgefüllte Mengen und das ausführende Unternehmen (Art. 7).

Wer darf am Kältekreis arbeiten?

Nur zertifizierte Fachkräfte in zertifizierten Unternehmen. Das gilt für Einbau, Wartung, Reparatur und Dichtheitskontrolle (Art. 10 Verordnung (EU) 2024/573, §§ 5 und 10 Chemikalien-Klimaschutzverordnung).

Passend dazu dürfen mit Kältemittel befüllte Split-Geräte an Endverbraucher nur verkauft werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein zertifiziertes Unternehmen sie installiert (Art. 11 Abs. 7). Bei uns gilt: Einbau und Inbetriebnahme inklusive Kältemittelarbeiten durch unseren Fachbetrieb.

Fehlt Kältemittel, gehört das Leck gefunden und repariert. Einfaches Nachfüllen ohne Reparatur löst das Problem nicht und widerspricht der Pflicht aus Art. 4 Abs. 5.

Was gehört zur Wartung?

Saubere Filter und Wärmetauscher, ein freier Kondensatablauf, ein freies Außengerät und ein Blick auf Betriebswerte und Dichtheit. Manches erledigen Sie selbst, anderes gehört in die Hand eines Fachbetriebs.

Die Tabelle zeigt, wer welche Aufgabe übernimmt und woher die Vorgabe kommt. Feste Intervalle nennen wir nur dort, wo das Gesetz sie vorschreibt; sonst gilt die Bedienungsanleitung Ihres Geräts.

Aufgaben rund um eine Split-Klimaanlage im Wohnhaus – Umfang der Wartung nach Herstellervorgabe (Stand September 2026)
Aufgabewerwie oftQuelle
Filter im Innengerät reinigenSie als Betreibernach BedienungsanleitungHerstellervorgabe
Außengerät von Laub, Schnee und Bewuchs freihaltenSie als Betreiberbei BedarfHerstellervorgabe
Wärmetauscher, Lüfterrad und Kondensatablauf prüfen und reinigenFachbetriebnach HerstellervorgabeHerstellervorgabe
Dichtheitskontrollezertifizierte Fachkraftab 5 t CO2-Äquivalent mindestens alle 12 Monate, mit Leckage-Erkennung alle 24 MonateArt. 5 Verordnung (EU) 2024/573
Aufzeichnungen über Kältemittel und KontrollenSie als Betreiberlaufend, nur bei kontrollpflichtigen AnlagenArt. 7 Verordnung (EU) 2024/573
Leck reparierenzertifizierte Fachkraftunverzüglich nach FeststellungArt. 4 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/573
Energetische Inspektionberechtigte Personnur über 12 kW Kälteleistung: bis 70 kW erstmals im zehnten Jahr, danach alle zehn Jahre§§ 74 und 76 GModG

Was ändert sich für ältere Geräte und Kältemittel?

Bestehende Geräte dürfen weiter betrieben und repariert werden. Die Verbote der F-Gase-Verordnung betreffen vor allem neue Geräte und Kältemittel mit sehr hohem Treibhauspotenzial.

Seit dem 1. Januar 2026 darf frisches Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial ab 2 500 nicht mehr zur Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzt werden; aufgearbeitete oder recycelte Ware bleibt bis 2032 erlaubt (Art. 13 Abs. 4). R32 und R410A liegen deutlich darunter.

Für neue Geräte gelten Stufen: Mono-Split-Geräte unter 3 kg mit Kältemitteln ab Treibhauspotenzial 750, also etwa R410A, dürfen seit 2025 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2029 gilt das für Luft-Luft-Split-Geräte bis 12 kW mit Kältemitteln ab Treibhauspotenzial 150, ab 2035 für alle Split-Geräte bis 12 kW mit fluorierten Kältemitteln – jeweils mit Ausnahmen, wenn Sicherheitsanforderungen es erfordern (Anhang IV Nr. 9).

Was wir selbst machen – und was nicht

Arbeiten am Kältekreis sind zertifizierten Fachkräften vorbehalten. Ob wir Ihr vorhandenes Gerät warten oder reparieren, klären wir am Telefon – mit Hersteller, Typ und Kältemittel vom Typenschild geht das am schnellsten.

Macht Noa Haustechnik

  • Einbau und Inbetriebnahme inklusive Kältemittelarbeiten durch unseren Fachbetrieb
  • Reinigung und Prüfung von Wärmetauscher, Kondensatablauf und Betriebswerten – auf Anfrage
  • Lecksuche und Reparatur am Kältekreis – auf Anfrage

Machen andere Fachleute

  • Filter reinigen und Außengerät freihaltenSie selbst, nach Bedienungsanleitung
  • Stromkreis, Absicherung und elektrische PrüfungElektrofachbetrieb – koordinieren wir
  • Garantiefragen zu Geräten, die ein anderer Betrieb eingebaut hatHersteller oder einbauender Betrieb

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Wartung der Klimaanlage

Kann ich den Filter selbst reinigen?

Bei den meisten Innengeräten ja. Wie der Filter herausgenommen und gereinigt wird und wie oft, steht in der Bedienungsanleitung Ihres Geräts.

Warum riecht die Klimaanlage muffig?

Häufig sind verschmutzte Filter, ein belegter Wärmetauscher oder stehendes Kondensat die Ursache. Eine gründliche Reinigung hilft meist; tropft das Gerät zusätzlich, ist oft der Kondensatablauf verstopft.

Die Klimaanlage kühlt nicht mehr richtig – was tun?

Zuerst die Filter prüfen und das Außengerät freiräumen. Hilft das nicht, kann Kältemittel fehlen. Dann muss das Leck gefunden und repariert werden – nur nachfüllen reicht nicht (Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/573).

Wie oft sollte ein Fachbetrieb kommen?

So oft, wie der Hersteller es vorgibt. Ist die Anlage kontrollpflichtig, also ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent Kältemittel, muss die Dichtheit mindestens alle zwölf Monate geprüft werden.

Muss ich ein Protokoll über das Kältemittel führen?

Nur bei kontrollpflichtigen Anlagen. Dann schreibt Art. 7 der F-Gase-Verordnung Aufzeichnungen vor, unter anderem über Art und Menge des Kältemittels, nachgefüllte Mengen und die Kontrollen.

Warten Sie auch Geräte, die ein anderer Betrieb eingebaut hat?

Rufen Sie an, dann klären wir es für Ihr Gerät. Hilfreich sind Hersteller, Typ und Kältemittel vom Typenschild und vorhandene Wartungsnachweise.

Quellen

Rechts- und Förderangaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Primärquellen.

  1. Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), Art. 4, 5, 7, 10, 11, 13, Anhang I und IV · Fassung vom 7. Februar 2024, abgerufen 22.09.2026
  2. Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100), §§ 5 und 10 · in Kraft seit 17.04.2026, abgerufen 22.09.2026
  3. § 74 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Betreiberpflicht energetische Inspektion von Klimaanlagen · abgerufen 22.09.2026
  4. Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Art. 2 Nr. 28 bis 30: §§ 74 bis 76 GModG in der Fassung ab 01.01.2027 · verkündet 28.07.2026, abgerufen 22.09.2026

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